Der Beweisbeschluss

  • Der Sachverständige bekommt den Auftrag für ein Gutachten im Zuge eines Gerichtsverfahrens. Das Thema des Gutachtens findet er im Beweisbeschluss der Gerichtsakte. An diesen Beweisbeschluss des Gerichtes muss er sich streng halten.
  • Im Falle unklarer Formulierungen oder wenn Fragen im Beweisbeschluss stehen, die nach seiner fachlichen Überzeugung nicht richtig sein können, informiert er das Gericht rechtzeitig darüber.
Das Aktenstudium
  • Nachdem sich der Sachverständige durch eingehendes Aktenstudium in den Fall eingearbeitet hat, besichtigt er für seine Bewertungen das strittige Objekt. Diese Objektbesichtigung findet im Rahmen des sogenannten Ortstermins statt.
Der Ortstermin
  • Der Sachverständige definiert den Ortstermin mit ausreichender Frist.
  • Der Sachverständige vermeidet, schon vor dem Ortstermin mit einer der Parteien zusammenzutreffen, gemeinsam mit einer der Parteien zum Ortstermin zu fahren oder nach Beendigung des Ortstermins allein mit einer der Parteien weiterzuverhandeln. Er vermeidet darüber hinaus jegliche Meinungsäußerung, mit der er einer Partei „Recht” geben könnte.
  • Wenn das Gericht im Beweisbeschluss dem Sachverständigen einen genau definierten Auftrag erteilt hat, dann beschränkt sich die Verpflichtung des Sachverständigen darauf, diesen Auftrag zu erledigen.
Die Ausarbeitung des Gutachtens
  • Der Sachverständige dokumentiert seine Feststellungen und Aufzeichnungen und bewertet sie fachlich.
  • Die schriftliche Ausarbeitung des Gutachtens enthält alle Daten und Fakten, sodass eine rechtlich richtige Beurteilung durch das Gericht gewährleistet ist.
  • Das Gutachten wird dem Gericht samt Prozessakte postalisch zugeschickt.
Die Pflichten des Sachverständigen
  • Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger ist grundsätzlich verpflichtet, das Anfertigen von Gutachten zu übernehmen. Den Auftrag eines Gerichts darf er nur aus wichtigem Grund ablehnen.
  • Durch seine öffentliche Bestellung und Vereidigung genießt der Sachverständige in der Öffentlichkeit besonderes Vertrauen. Gerade deshalb sind seine Gutachten stets unparteiisch. Er lässt zudem alle Einflüsse unberücksichtigt, die das Ergebnis des Gutachtens und die hierfür maßgebenden Feststellungen verfälschen könnten.
  • Ausgangspunkt für jedes Gutachten ist die eindeutige Definition des Auftrags. Im Falle eines Gutachtens für ein Gericht ergibt sich das Thema aus dem Beweisschluss. Fehlt er oder ist er ungenau abgefasst, fragt der Sachverständige bei Gericht nach und fordert gegebenenfalls notwendige Unterlagen der Prozessparteien an.
  • Der Sachverständige ist Helfer des Gerichts. Es ist ihm untersagt, Kenntnisse, die er im Zuge des Ausübens seiner Tätigkeit erlangt hat, Dritten unbefugt mitzuteilen.
  • Der Sachverständige ist verpflichtet, jedes von ihm angeforderte Gutachten zu dokumentieren. Er erteilt der Handwerkskammer auf Verlangen die zur Überwachung seiner Tätigkeit erforderlichen Auskünfte.
  • Der Sachverständige ist durch Vorschriften der Kammern und der Sachverständigenordnung ausdrücklich verpflichtet, sich auf seinem Fachgebiet hinreichend und fortlaufend weiterzubilden.
Ablehnung von Gutachtenaufträgen
  • Zeugnisverweigerungsrecht: Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger kann die Erstattung eines Gutachtens nur aus den Gründen verweigern, die auch einen Zeugen berechtigen würde, das Zeugnis oder die Auskunft im Gerichtsverfahren zu verweigern. Geregelt ist dies im § 408 in Verbindung mit §§ 383 ff. ZPO bzw. in § 76 in Verbindung mit §§ 52 ff. StPO.
  • Befangenheit: Der Sachverständige sollte dann um Befreiung von der Gutachterpflicht bitten, wenn er sich befangen fühlt. Die Befangenheit wird dabei in Anlehnung an § 42 Abs. 2 ZPO und § 24 Abs. 2 StPO definiert.
    Wichtig ist zu wissen, dass für das Abberufen eines Sachverständigen schon der Vorwurf der Befangenheit genügt. Auf deren Beweis kommt es dann nicht mehr an. Hegt der Sachverständige die Befürchtung, in einer Sache befangen zu sein, setzt er das Gericht unbedingt davon in Kenntnis und führt dessen Entscheidung herbei, ob er das Gutachten dennoch anfertigt.
  • Der Sachverständige sollte in folgenden Ausnahmefällen um Befreiung vom Gutachterauftrag bitten:
    1. Die Beweisfrage liegt ihrem wesentlichen Inhalt nach nicht in seinem Vereidigungsgebiet.
    2. Ihm liegen bereits so viele Aufträge vor, dass er neue Gutachten nur mit unangemessen großer Verzögerung anfertigen könnte.
    3. Er ist absehbar länger krank. Dann gibt er auch bereits erteilte Aufträge zurück, um die Verfahren nicht zu verzögern.