Schiedsgutachten


Der Sachverständige wird als Schiedsgutachter tätig, wenn er im Auftrag von mindestens zwei sich streitenden Vertragsparteien aufgrund seines Sachverstandes bestimmte Tatsachenfeststellungen treffen soll und die Parteien diese Feststellungen gegen sich verbindlich gelten lassen wollen.



Die außergerichtliche Tätigkeit als Schiedsgutachter dient vor allem dem Vermeiden und Schlichten von Streit.

Ein Ziel der Berufung eines Schiedsgutachters ist es, die Meinungsverschiedenheiten von Vertragsparteien über Inhalt oder Auslegung eines Vertrages oder einer Leistung verbindlich außergerichtlich klären zu lassen.
Die Berufung eines Schiedsgutachters erfolgt immer im gemeinsamen Privatauftrag der streitenden Parteien.
Die Parteien haften für die anfallenden Kosten des Sachverständigen als Gesamtschuldner.

Es obliegt dem Sachverständigen, welche Partei für die Gesamtkosten seines Gutachtens in Anspruch genommen wird. Das kann eine Partei sein, beide Parteien zu gleichen Teilen (oder prozentual aufgeteilt) oder die Partei, die nach Auffassung des Sachverständigen unterlegen ist.

Sollten die Parteien später wegen eines Streites über die Rechtsfolgen ein Gericht anrufen, ist das Gericht an die Tatsachenfeststellung des Schiedsgutachters gebunden und könnte nicht erneut in eine Beweisaufnahme eintreten.