Die außergerichtliche Tätigkeit als Schiedsgutachter dient vor allem dem Vermeiden und Schlichten von Streit.
Ein Ziel der Berufung eines Schiedsgutachters ist es, die Meinungsverschiedenheiten von Vertragsparteien über Inhalt oder Auslegung eines Vertrages oder einer Leistung verbindlich
außergerichtlich klären zu lassen.
Die Berufung eines Schiedsgutachters erfolgt immer im gemeinsamen Privatauftrag der streitenden Parteien.
Die Parteien haften für die anfallenden Kosten des Sachverständigen als Gesamtschuldner.
Es obliegt dem Sachverständigen, welche Partei für die Gesamtkosten seines Gutachtens in Anspruch genommen wird. Das kann eine Partei sein, beide Parteien zu gleichen Teilen (oder prozentual
aufgeteilt) oder die Partei, die nach Auffassung des Sachverständigen unterlegen ist.
Sollten die Parteien später wegen eines Streites über die Rechtsfolgen ein Gericht anrufen, ist das Gericht an die Tatsachenfeststellung des Schiedsgutachters gebunden und könnte nicht erneut in
eine Beweisaufnahme eintreten.