Privatgutachten


Die Inhalte und der Ablauf einer privaten Sachverständigentätigkeit gleichen einer gerichtlichen. Der grundlegende Unterschied besteht im Auftraggeber: Privatgutachten werden von Privatpersonen, Organisationen, Gesellschaften oder auch Behörden in Auftrag gegeben.



 Sinn und Zweck von Privatgutachten

  1. Dem Auftraggeber fehlendes Fachwissen zu vermitteln.
  2. Dritten gegenüber Tatsachen oder Sachverhalte nachzuweisen.
  3. Mögliche Ansprüche ohne gerichtliches Verfahren geltend zu machen.
  4. Meinungsverschiedenheiten durch Feststellungen von Sachverhalten beizulegen.
  5. Gutachterliche Bewertungen von Soll- und Ist-Zuständen herbeizuführen.

 

Besonderheiten des Privatgutachtens

  1. Das Thema eines Privatgutachtens gibt der Auftraggeber vor.
  2. Das Thema wird, wie im Gerichtsgutachten, klar und eindeutig definiert. Der Sachverständige sollte seinem Auftraggeber bereits bei der Ausarbeitung der Fragestellung helfen.
  3. Zu einem Ortstermin sollte der Sachverständige beide Parteien einladen. Er begegnet damit der Gefahr, nur einseitig informiert zu werden. Da zwischen dem Auftraggeber und dem Sachverständigen ein zweiseitiges Vertragsverhältnis (Werkvertrag) besteht, muss sich der Sachverständige dem Willen seines Auftraggebers beugen, wenn der das Hinzuziehen der Gegenpartei zum Ortstermin verweigert.

 

Vergleichsbereitschaft der Parteien

  1. Der Sachverständige kann einer Vergleichsbereitschaft der Parteien nachgehen, auch wenn er ihnen von sich aus keine Vergleichsvorschläge unterbreitet.
  2. Es kann durchaus angebracht sein, dass der Sachverständige auch einen Vergleich protokolliert und von den Parteien unterschreiben lässt.
  3. Die Frage der durch das Einschalten des Sachverständigen entstandenen Kosten des Vergleichs ist gesondert zu regeln.